Vormundschaft 07
Datum: 20.02.2023,
Kategorien:
Inzest / Tabu
Autor: byspkfantasy
... wissen doch beide....aber gut, also Gräfin Katharina, Ihr Gemahl hat bis jetzt noch nicht den Geldersatz für das Jus primae Noctis entrichtet. Also gehe ich davon aus, dass er..."
„Was soll das denn heißen? Das ist doch ein uraltes Märchen!", ich unterbrach ihn, was nicht höflich war, aber angesichts seiner unglaublichen Frechheit das ‚Recht der ersten Nacht' auszugraben, war das wohl verzeihlich.
„Gräfin Katharina, ich muss Sie darauf hinweisen, dass die Anrede für Ihren Herzog immer noch Durchlaucht lautet! Unterbrechungen sind ein weiterer Affront! Also, es ist Ihnen offensichtlich entgangen, dass mit der Wiederherstellung der männlichen Erbfolge in der Grafschaft durch den Amtsantritt von Jean-Marie auch die alten Gesetze wieder in Kraft gesetzt wurden. Wenn die fällige Entschädigung nach sechs Monaten für das Jus primae Noctis noch immer nicht entrichtet ist, dann kann der Lehensherr mit einer persönlichen Mahnung im Hause des Vasalls die sofortige Umsetzung des Jus primae Noctis fordern oder die umgehende Zahlung am selben Tage verlangen. Die Mahnung habe ich hiermit heute zur Mittagszeit ausgesprochen. Der Hauptmann der Wache ist mein Zeuge!"
Ich konnte ihn nur perplex anstarren. Wo zur Hölle hatte er das nur ausgegraben?
„Falls nach der persönlichen Mahnung weder die sofortige Zahlung durch den Lehensmann erfolgt noch das Jus primae Noctis innerhalb Tagesfrist ausgeübt ist, so kann der Lehensherr binnen drei Tagen nach der Mahnung die Ehe annullieren ...
... lassen und den Gemahl zum Fron- oder Kriegsdienst einteilen als Ersatz, sofern die Frau noch nicht schwanger ist. Ich glaube kaum, dass der junge Graf heute noch zurückkehren kann, um die Zahlung zu leisten..."
Er grinste schmierig, während mir ein Schauer den Rücken entlang lief. Ich versuchte so rasch zu denken, wie es mir möglich war.
„Durchlaucht, die Mahnung hat meinen Gemahl noch nicht erreicht. Daher kann er noch nicht reagieren. Ich werde den Justitiar zur Prüfung beauftragen. Das Gesetz ist sicherlich nicht für das Lehensverhältnis von Graf zu Herzog anwendbar!"
„Gräfin Katharina, Sie können sich die Mühe sparen. Ich habe Rechtsgelehrte in meinem Herzogtum dieses Gesetz und andere ausführlich für Monate prüfen lassen. Dann habe ich auch selbstverständlich den Bischof um Rat ersucht, da seine Exzellenz natürlich über diesen Schritt informiert sein muss. Er hat mir sowohl ein Gutachten als auch einen versiegelten Brief an Sie mitgegeben. Falls die Frau schon nachweislich schwanger sein sollte, so darf der Lehensherr über den Zehnten hinaus eine zusätzliche Entschädigung bis zum zweiten Zehnten einfordern, aber keine Annullierung mehr fordern. So lautet der Buchstabe des alten Gesetzes. Da die Werte Dame sichtlich noch nicht schwanger ist, werde ich in drei Tagen die Ehe annullieren lassen. Sie werden mein Mündel, da während der Abwesenheit des jungen Grafen im Kriegsdienst er diese Rolle nicht weiter wahrnehmen kann. Die Wahrscheinlichkeit wird hoch sein, dass er ...