1. Sklavin Vertrag


    Datum: 20.03.2019, Kategorien: BDSM Autor: meister63

    ... ausgeführt.
    
    Jede Verfehlung, Widerspruch,
    
    Ungehorsam, Widerstand oder
    
    Aufsässigkeit wird vom Meister
    
    mit harten Strafmaßnahmen
    
    geahndet bzw. gebrochen. Das
    
    Ausmaß, Höhe und Härte der
    
    Strafe werden vom Meister
    
    individuell festgelegt und
    
    unterliegen keiner zeitlichen
    
    Begrenzung. Der Sklave wird
    
    die Bestrafung freiwillig und
    
    demütig entgegennehmen.
    
    §3 Soziale Kontakte,
    
    Absicherung, Gelderwerb des
    
    Sklaven
    
    §3.1
    
    Der Sklave hat einer externen
    
    Arbeit nachzugehen, private
    
    und berufliche Sphäre ist strikt
    
    zu trennen.
    
    Ein Zusatzvertrag regelt das
    
    finanzielle Verhältnis zwischen
    
    dem Meister und dem Sklaven,
    
    wie etwa den an den Meister
    
    abzuliefernden Lohnanteil.
    
    Dieser Zusatzvertrag kann
    
    geändert werden, wenn das
    
    Abhängigkeitsverhältnis des
    
    Sklaven vom Meister verstärkt
    
    werden soll.
    
    §3.2
    
    Durch die externe
    
    Berufstätigkeit ist der Sklave
    
    kranken- und sozialversichert.
    
    Sie dient auch dazu, dass der
    
    Sklave dem Meister finanziell
    
    nicht zur Last fällt. Der unter
    
    §3.1 angeführte Zusatzvertrag
    
    hat so angelegt zu sein, dass
    
    der Sklave sein sklavendasein
    
    mit all damit verbundenen
    
    Kosten selbst trägt, soweit dies
    
    im Rahmen des Möglichen
    
    liegt.
    
    §3.3
    
    Private Kontakte und
    
    Verabredungen mit
    
    Arbeitskollegen und anderen
    
    Personen sind dem Sklaven
    
    strikt verboten, wenn diese
    
    vom Meister nicht befohlen
    
    bzw. erlaubt sind.
    
    §3.4
    
    Nach Dienstschluss ...
    ... hat sich der
    
    Sklave sofort in die Obhut des
    
    Meisters bzw. nach Hause zu
    
    begeben oder ihm für diese
    
    Zeit aufgetragene Arbeiten
    
    unverzüglich zu erledigen.
    
    §3.5
    
    Der Sklave ist für den
    
    Haushalt des Meisters
    
    verantwortlich, die genauen
    
    Details werden vom Meister
    
    festgelegt.
    
    §3.6
    
    Der Sklave ist verpflichtet,
    
    falls Wünsche zur
    
    Freizeitgestaltung, o.ä.
    
    vorliegen, einen schriftlichen
    
    Rapportschein zu stellen. In
    
    diesen Rapportschein muss
    
    außerdem aufgeführt sein,
    
    welche Gegenleistung er bei
    
    der Genehmigung des
    
    Antrages durch den Master,
    
    erbringen will. Die
    
    Gegenleistung muss jedoch
    
    einen wesentlichen höheren
    
    Gegenwert darstellen, als die
    
    zu beantragte Leistung. Es wird
    
    darauf hingewiesen, dass bei
    
    nicht ordnungsgemäßer
    
    Beantragung , der Antrag nicht
    
    genehmigt wird und der Sklave
    
    durch die Art und Weise seines
    
    Fehlverhaltens mit einer
    
    Strafvollstreckung zu rechnen
    
    hat.
    
    Rapportscheine stehen nur in
    
    dringenden Ausnahmefällen
    
    während der Probezeit zu.
    
    Während der
    
    Strafvollstreckung und
    
    Strafvollstreckungsmaßnahmen
    
    (auch längerfristig möglich) ist
    
    das Verfassen eines
    
    Rapportscheines durch den
    
    Sklaven nicht gestattet , das
    
    betrifft auch Zeiträume in die
    
    der Master, Abrichtungs- und
    
    Erziehungsmaßnahmen
    
    durchführt.
    
    Bei häufigen
    
    Zuwiderhandlungen durch den
    
    Sklaven, kann das Recht einen
    
    Rapportschein zu stellen,
    
    gänzlich verweigert ...